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OLG Stuttgart Urteil vom 22.12.2005 - 2 U 110/05

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Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 3 O 410/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen VIII ZR 23/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rottweil vom 12.5.2005 wie folgt abgeändert:

1. Dem Beklagten wird untersagt, ggü. Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über K. zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) "Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug."

b) "Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu."

c) "Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache."

d) "Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht."

e) "Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist."

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt nicht mehr als 2 Jahre, angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung sowie die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ...

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