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OLG Stuttgart Beschluss vom 20.02.2001 - 8 W 555/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schranken eines Sondernutzungsrechts. Gewährung eines Durchgangsrechts. Schranken eines Sondernutzungsrechts. Umfang eines Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer kann sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, dass ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet ist, dem benachbarten Miteigentümer, der keinen äußeren Zugang zu seiner ebenfalls im Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche hat, zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu bestimmten Zeiten Durchgang zu gewähren

 

Normenkette

WEG §§ 13-14

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 3 GR I 18/2000 WEG)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 19 T 295/2000)

 

Gründe

I.

Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die 10 Wohneinheiten in einem mehrstöckigen, neu errichteten Gebäude sowie Kfz.-Stellplätze in der Tiefgarage umfasst auf der Grundlage einer Teilungserklärung von 1995. Die Eigentümer der beiden im Erdgeschoss liegenden Wohnungen, denen jeweils im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte an den anliegenden Freiflächen – in der Anlage zur Teilungserklärung als„Terasse, Grünfläche und Garten” bezeichnet – zustehen, streiten darüber, ob das Sondernutzungsrecht des Antragsgegners Ziff. 1 (im folgenden: Beschwerdeführer) durch ein „Wegerecht” zugunsten der Antragsteller beschränkt ist.

Dieörtlichen Verhältnisse an dem 6,81 a großen Grundstück stellen sich … wie folgt dar:

  • DerBeschwerdeführer ist Eigentümer der mit Nr. 1 bezeichneten, im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung, der das Sondernutzungsrecht an der gesamten freien Grundstücksfläche südlich, östlich und nördlich seiner Wohnung – mit Ausnahme eines schmalen Bereichs an der Straße für Mülleim...

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