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OLG Stuttgart Beschluss vom 08.03.2005 - 8 W 39/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB genügt es, wenn der Bucheigentümer mit allen im WEG-Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringt, als deren Gesellschafter er im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Er ist nicht auf einen Nachweis in der Form des § 29 GBO beschränkt (abw. zu OLG Hamm NJW-RR 1989, 655).

2. Im WEG-Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten notariellen Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; GBO § 29; BGB § 891; ZPO § 43

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 1 T 257/04)

AG Schwäbisch Gmünd (Aktenzeichen 1 GR 23/04)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 10.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragssteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.953,50 EUR.

 

Gründe

I. Im Herbst 1998 gründeten die Antragsgegner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "W.R. GbR mit beschränkter Haftung" und dem Zweck, durch Vermietung/Verpachtung und die Verwaltung von Immobilienvermögen Überschüsse zu erwirtschaften. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten weitere Gesellschafter als Anleger beitreten, was in der Folgezeit geschah.

Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 24.11.1998 erwarben die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. 5 Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage A. in H.

Mit notariellem Vertrag vom 21.6.200...

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