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OLG Rostock Beschluss vom 14.12.2006 - 3 W 52/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536c BGB in Betracht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 536a Abs. 1 BGB auch durch Dritte hergeleitet werden, die unmittelbar von dem Schutzbereich des Mietvertrages erfasst werden. Das gilt insb. für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher.

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten scheidet aus, wenn es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handelt, da § 280 BGB dann von der speziellen Regelung des § 536a BGB verdrängt wird.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 3 O 482/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Schwerin vom 28.2.2006 - 3 O 482/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Tischlerei-Betrieb K. in Z. mietete im Jahr 2002 von der Firma U. KG (Antragsgegnerin) einen Gabelstapler. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Mieterin. Am 10.12.2002 benutzte er, der seit Februar 2002 über eine für den Betrieb solcher Fahrzeuge erforderliche Erlaubnis nach Absolvierung eines Lehrgangs beim TÜV Nord verfügt, den Gabelstapler. Dabei blockierte nach seinen Angaben gegen 16.15 Uhr ein Vorderrad des Fahrzeuges, wodurch dieses in eine Schieflage kam. Der Antragsteller stürzte vom Sitz und geriet mit seinem Fuß unter das nachrollende Rad des Staplers. Dabei erlitt er Verletzungen, insb. des Fußgelenks.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von der Firma U. KG ein Schmerzensgeld. Dabei stellt er nicht darauf ab, dass das Blockieren des Vorderrad...

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