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OLG München Urteil vom 25.09.1998 - 23 U 2624/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Wucherähnlicher" Pachtzins für einen Gastgewerbebetrieb und Ermittlung des angemessenen Pachtzinses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ermittlung des angemessenen Pachtzinses für einen Gastgewerbebetrieb anhand des von einem durchschnittlichen Pächter voraussichtlich erzielbaren Ertrags nach der sogenannten "EOP-Methode" ist grundsätzlich ein geeigneter Weg. Auf die Höhe der Investitionen des Verpächters kann es nicht entscheidend ankommen.

2. Ist der vereinbarte Pachtzins für einen Gastgewerbebetrieb so hoch, daß der Pächter nach den erkennbaren objektiven Gegebenheiten voraussichtlich nur Verluste erwirtschaften kann, so ist der Pachtvertrag schon allein deshalb nach BGB § 138 Abs 1 nichtig. Auf eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zu "wucherähnlichen Geschäften" kommt es dann nicht mehr an.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein für einen Gastgewerbebetrieb geforderter Pachtzins als "wucherähnlich" angesehen werden kann.

 

Orientierungssatz

Bei Geschäften größeren Umfangs liegt Sittenwidrigkeit nach den Grundsätzen über wucherähnliche Geschäfte bereits bei einer Überhöhung der Gegenleistung um annähernd 100% vor. Ein für einen Gastgewerbebetrieb geforderter Pachtzins, der um das 4,5-fache des durchschnittlichen Jahresgewinns (entsprechend 4,8% des Jahresumsatzes) liegt, ist als "wucherähnliches" Geschäft sittenwidrig.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, § 581

 

Fundstellen

Haufe-Index 541787

ZMR 1999, 109

ZfIR 1999, 106

GuG 2000, 254

OLGR-MBN 1998, 385

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