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OLG München Urteil vom 10.05.2012 - 23 U 4635/11

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Leitsatz (amtlich)

Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.11.2011; Aktenzeichen 23 O 7295/11)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 4.11.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird begründet wie folgt.

Gründe

I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungsvereinbarung.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da es die Abtretung der Forderung an die Klägerin insgesamt als sittenwidrig ansieht. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nach ihrer Ansicht ist die Abtretung nicht sittenwidrig, da die Klägerin jedenfalls in Höhe der Hälfte der abgetretenen Forderung ihrerseits einen Anspruch gegen die a. GmbH habe. Auch könne die Abtretung als Verfügungsgeschäft nicht sittenwidrig sein. Zudem fehle es an einer Pflichtverletzun...

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    OLG München 23 U 940/19
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      Leitsatz (amtlich) 1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende ...

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