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OLG München Beschluss vom 30.07.2008 - 34 Wx 49/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der Zuschreibung.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 22.10.2007; Aktenzeichen 13 T 15530/07)

AG München

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Sie begehrt, die Eintragung der Zuschreibung eines Hobbyraums zu einer anderen Wohnung wegen Unzulässigkeit der Eintragung zu löschen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Dem damaligen Bauträger gehörten noch Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und am Keller Nr. 14 sowie an der Wohnung mit Keller sowie Hobbyraum Nr. 4. Am 5.12.1986 veräußerte der Bauträger die Wohnung Nr. 14 an die Eheleute H. Im Vertrag ist weiter geregelt:

Ferner gilt als mitverkauft der unter Abschnitt 1 b angesprochene Hobbyraum Nr. 4.

Der Verkäufer verändert insoweit die Teilungserklärung und bewilligt die Änderung zum Vollzug im Grundbuch.

Soweit zu dieser Teilungserklärungsänderung sonstige Unterlagen erforderlich sein sollten, verpflichtet sich der Verkäufer, diese Unterlagen unverzüglich zu beschaffen und dem beurkundenden Notar in Vorlage zu bringen. Die Kosten der Teilungserklärungsänderung trägt der Verkäufer.

Klarstellend wird festgehalten, dass der in Rede stehende Hobbyraum im Aufteilungsplan die Nr. 4 behält, jedoch künftig zur Sondereigentumseinheit Nr. 14 gehört.

Am 7.9.1987 trug das Grundbuchamt die Abschreibung bzw. die Zuschreibung des Hobbyraums Nr. 4 in den maßgeblichen Wohnungsgrundbüchern als Gegenstand des Sondereigentums...

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