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OLG Köln Urteil vom 24.02.2005 - 8 U 61/04

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 15 O 232/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen IX ZR 53/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.7.2004 - 15 O 232/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 40.195,77 EUR wegen angeblicher steuerlicher Fehlberatung. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Umstand, dass im Zuge einer Gewinnausschüttung der vom Kläger zu 2) geführten Firma I. GmbH, einer Herstellerin für Kühl- und Heizanlagen, im Jahre 2001 eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten ist. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der vom Kläger zu 2) betriebenen Gesellschaft als auch hinsichtlich der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig. Die Kläger machen eine vermeintliche Falschbewertung zur Einkommen- und Kirchensteuer geltend.

Bereits in den Jahren vor 2001 war zwischen den Parteien aufgrund vorangegangener Änderungen des Körperschaftssteuergesetzes über die Frage der Ausschüttungen der im Unternehmen des Klägers zu 2) angefallenen Gewinne u.a. aus dem Jahr 1998 gesprochen worden. Entsprechend dem Rat des Beklagten wurde zunächst von einer Ausschüttung abgesehen. Ende des Jahres 2001 stellte sich im Hinblick auf eine am 1.1.2002 in Kraft tretende Änderung des Körperschaftssteuergesetzes ...

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