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OLG Köln Urteil vom 19.04.2002 - 6 U 137/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Wort/Bildmarke mit dem Textteil „Dr. BEST FLEX”, eingetragen für Zahnbürsten, verschafft ihrem Inhaber weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Verbietungsrechte gegen den Anbieter ebenfalls von Zahnbürsten, deren Verpackungen auf Vorder- und Rückseite im Kontext mit anderen Angaben –zum Teil hervorgehoben- die Bezeichnung „U-Flex aufweisen.

2. Eine Benutzermarke „Flex” für Zahnbürsten, der allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zukommt, ist mit einer für identische Produkte verwendeten Bezeichnung „U-Flex” nicht verwechselbar, insb. dann nicht, wenn beide Begriffe nicht in Alleinstellung erscheinen.

3. Aus den auf den Verpackungen für Zahnbürsten mitverwendeten Bezeichnungen „X-Aktiv” und „Junior Interdent” lassen sich weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die auf identischen Erzeugnissen u.a. angebrachte Angaben PROFESSIONELL INTERDENT” bzw. „V-aktiv” herleiten.

 

Normenkette

MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 320/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen VIII ZR 135/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 320/00 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinst...

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