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OLG Köln Urteil vom 18.12.1996 - 27 U 17/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsraummiete: Beweislast für vertragsgemäßen Zustand der Mieträume

 

Orientierungssatz

Die Beweislast für die rechtzeitige Gewährung des vertragsgemäßen, also mangelfreien Gebrauchs trägt - sofern nicht schon eine Übergabe der Räume erfolgt ist - der Vermieter, weil er Erfüllungsbereitschaft behauptet. Jedenfalls ist diese Beweislastverteilung dann anzunehmen, wenn der Streit um den Umfang dessen geht, was als vertragsgerechte und anzubietende Leistung verabredet worden ist. Daraus folgt, daß der Vermieter auch die Beweislast dafür trägt, daß die von ihm vor der Gebrauchsüberlassung vorzunehmenden und von ihm angebotenen Ausbauarbeiten den vertraglichen Abreden entsprechen.

 

Normenkette

BGB §§ 154-155, 535 S. 2, § 542 Abs. 1, §§ 566, 580

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und auf dessen Anschlußberufung wird das am 7. Dezember 1995 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 223/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage gegen, die Kläger wird festgestellt, daß den Klägern gegenüber dem Beklagten aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag vom 16. Oktober 1993 (auch) keine weiteren als die von ihnen bisher klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen zustehen.

Die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 3) wird als unzulässig abgewiesen; insoweit wird die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu je 1/2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die, Kläger zu je 30%, der Beklagte zu 40%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 3) trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der ...

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