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OLG Köln Urteil vom 16.12.1994 - 19 U 84/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Vertragsauslegung. Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB in einem Mietvertrag mit Wartungsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Zusammenhang mit der Vermietung einer Telefonanlage formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter übliche listenmäßige Miete erhöht wird, verstößt gegen § 9 AGBG.

2. Die nach Wegfall der Klausel gebotene ergänzende Vertragsauslegung kann bei einem 10-Jahres-Vertrag dazu führen, daß dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt wird, Preissteigerungen durch Mieterhöhungen aufzufangen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Anlage in Verwahrung genommen hat und die von ihm zu erbringenden vertraglichen Leistungen damit faktisch ruhen.

 

Normenkette

AGBG §§ 1, 9; BGB §§ 133, 157, 564

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat anders als die Anschlußberufung teilweise Erfolg. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag über eine Fernsprech-Nebenstellenanlage vom 31.3.1987 ist wirksam geschlossen und auch nicht durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden. Insbesondere begegnet nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 2328 f.) auch die in der Zusatzvereinbarung niedergelegte Vertragsdauer von 10 Jahren im Hinblick auf § 9 AGBG selbst dann keinen Bedenken, wenn sie nur formularmäßig niedergelegt ist, wovon hier trotz der handschriftlichen Aufzeichnung ausgegangen werden muß; denn die Klägerin hat nur Verträge mit dieser Vertragsdauer vorgelegt und die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG sind auch dann gegeben, wenn der Verwender die von ihm ausgearbeitete Klausel nur aus dem Gedächtnis in den jeweiligen Vertragstext übernimmt (vgl. BGH NJW 1...

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