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OLG Köln Beschluss vom 30.08.1999 - 16 Wx 123/99

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Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 – 29 T 61/99 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden. Auch bei der Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich, wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen ist (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 21 FGG Rz. 18). Vorliegend hat die Antragstellerin die Bevollmächtigung ihres Lebensgefährten, des Herrn J. A., zur Beschwerdeeinlegung der Rechtspflegerin gegenüber durch Vorlage ihres Personalausweises ausdrücklich bestätigt. Gegenstand der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, ist allerdings nur das Protokoll der Rechtspflegerin vom 18.08.1999. Der der Rechtspflegerin überreichte Schriftsatz vom 17.08.1999, auf dem im Protokoll lediglich Bezug genommen ist, hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben, da er der Form des § 29 FGG nicht genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 29 FGG Rz. 29; OLG Köln, NJW-RR 1995, 968 f).

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Anfechtung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder Frau B., Herr W. und Herr S. durch die Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Wahl eines Verwaltungsbeirats gem. § 29 WEG haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten. Die Entscheidung d...

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