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OLG Köln Beschluss vom 22.06.1998 - 16 Wx 99/98

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 22.04.1998; Aktenzeichen 29 T 258/97)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 – 29 T 258/97 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Soweit das Landgericht den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15. April 1996 zu TOP 8 bezüglich der Gestattung der bisherigen Nutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens der Wohnungseigentumsanlage durch die Eigentümer A. und M. K. und P. B. für ungültig erklärt hat, ist diese Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschluß der Eigentümerversammlung beinhaltete die Genehmigung eines bisher bereits faktisch ausgeübten Sondernutzungsrechts an Teilen des Gartens. Da ein solches Sondernutzungsrecht nach der Behauptung keiner der Parteien in der Teilungserklärung vorgesehen war, konnte es auch als schuldrechtliche Berechtigung nur durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer begründet werden. Denn auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks stellt nicht eine einfache Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums dar, sondern greift in den Kernbereich des Gemeinschaftseigentums ein (vgl. die Entscheidung des Senats in NJW-RR 1...

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