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OLG Köln Beschluss vom 06.02.1998 - 16 Wx 12/98

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 216/96)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 299/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.1997 – 29 T 216/96 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Antragstellerin macht als derzeitige Verwalterin aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.06.1992 im eigenen Namen gegen die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin die Erstattung von Bearbeitungs- und Rechtsverfolgungskosten geltend, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit den Jahresabrechnungen für die Jahre 1986, 1987 und 1988 entstanden sind. Die zunächst zustimmenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu den von der Antragsgegnerin vorgelegten Jahresabrechnungen 1986 und 1987 waren nach Anfechtung gerichtlich für unwirksam erklärt worden. 1991 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beauftragt, auf eine fehlerfreie Abrechnung durch die Antragsgegnerin hinzuwirken und die noch ausstehende Abrechnung für das Jahr 1988 zu erreichen. Für seine Tätigkeit berechnete er 13.937,64 DM. Da die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin schließlich gelieferten Abrechnungen 1986 und 1987 immer noch für fehlerhaft hielt, besserte sie diese teilweise nach und stellte sie zur Abstimmung, wobei eine Überprüfung der geleisteten Vorauszahlungen vorbehalten blieb, die nach der zustimmenden Beschlußfassung nachgeholt wurde. Für ihre Nacharbeiten berechnete und erhielt die Antragstellerin 5.700,00 DM. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist...

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