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OLG Köln Beschluss vom 05.12.1997 - 19 W 45/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung der Mietkaution bei gewerblicher Miete: Überlegungsfrist des Vermieters; Verweigerung der Kautionsrückzahlung im Untermietverhältnis mit Hinweis auf das Hauptmietverhältnis

 

Orientierungssatz

1. Die Zeitspanne, innerhalb derer der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er diese Mietkaution zur Abdeckung etwaiger Ansprüche verwenden will, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist sie auf 2 1/2 Monate beschränkt.

2. Der Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er im Rahmen des Untermietverhältnisses die Rückzahlung der Mietkaution von der Beseitigung von eingebrachten Gegenständen abhängig macht, deren Beseitigung der Hauptvermieter von dem Mieter und Untervermieter ausdrücklich nicht verlangt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 273, 550b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 259/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538130

ZAP 1998, 374

ZMR 1998, 345

OLGR Köln 1998, 78

VersR 1999, 455

WuM 1998, 154

IPuR 1998, 51

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