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OLG Koblenz Beschluss vom 23.06.2009 - 14 W 380/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Gebühren bei PKH-Bewilligung

 

Normenkette

RVG §§ 13, 49, 55; RVG-VV Nrn. 3100, 2300, 2503 Vorbem. 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 544/06 PKH)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 RVG-VV

508,30 EUR

abzgl. hälftiger Geschäftsgebühr nach Nr. 2 § 2503 RVG-VV

./. 35,00 EUR

1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 RVG-VV

469,20 EUR

Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 RVG-VV

23,32 EUR

Zwischensumme

965,82 EUR

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV

183,51 EUR

Gesamt

1.149,33 EUR

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Gebühren werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagten aus Arzthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, insgesamt auf Zahlung von 50.000 EUR vorgerichtlich und sodann mit der am 29.12.2006 vorgelegten Klage in Anspruch genommen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit hat der bedürftige Kläger Beratungshilfe nicht beantragt. Für die Klage wurde ihm am 14.5.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Bevollmächtigten bewilligt. Aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nachdem hierin die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt wurden, hat er die Klage am 30.5.2008 vorterminlich zurückgenommen. Mit Beschl. v. 3.6.2008 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt. Während des Hauptsacheverfahrens haben die Bevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichtes die Frage einer vergleic...

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