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OLG Koblenz Beschluss vom 15.04.2002 - 5 W 235/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen. Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 22.02.2002; Aktenzeichen 3 O 240/01)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 2002 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (Wert: 4000 Euro).

 

Gründe

Der klagende Mieter hat die Vermieter auf Rückerstattung nicht verbrauchter Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch genommen. Durch Vertrag vom 6. Februar 1990 waren dem Kläger Büroräume überlassen worden. Eine Abrechnung der Betriebskosten ist für die Jahre 1993 bis 2001 nicht erfolgt. Der Kläger hat daher seine ab 1993 geleisteten Überzahlungen auf insgesamt 10.466,40 DM beziffert und mit Mahnbescheid vom 27. März 2001 die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagten haben sich unter anderem auf Verjährung und Verwirkung berufen.

Die Hauptsache ist sodann verglichen worden (Zahlung von 6.250 DM nebst Zinsen). Anschließend haben die Parteien sie übereinstimmend für erledigt erklärt und dem Landgericht die Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO überlassen. Die Einzelrichterin hat die gesamten Kosten den Beklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, ohne das erledigende Ereignis wären sie umfassend unterlegen. Nebenkostenabrechnungen seien auch im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden; die der Klageforderung zugrunde liegende Schätzung des Klägers begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Nebenkostenforderungen mangels Abrechnung nicht...

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