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OLG Koblenz Beschluss vom 14.06.2018 - 1 W 305/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Legt die Prozesskostenhilfe beantragende Partei gegen die Ablehnung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss gemäß § 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde ein, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist, auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (in Anknüpfung an OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - 11 WF 146/05 - FamRZ 2006, 214 f., zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2009 - 4 WF 88/09 - FamRZ 2010, 146, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2006 - 9 WF 68/06 - BeckRS 2011, 17).

2. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das die Prozesskostenhilfe verweigernde Gericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auf die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, ohne sich in der Sache mit dem neuen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu befassen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2007 - 13 WF 874/07 - FamRZ 2008, 153 f., zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2003 - 23 W 110/03 - MDR 2004, 412 f., zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2009, - 4 WF 88/09 - FamRZ 2010, 146, zitiert nach juris).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 4, § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 387/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 27. April 2018 dahingehend abgeändert, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Beklagte habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen der Monatsfrist ...

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