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OLG Köln Beschluss vom 24.08.2009 - 4 WF 88/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerer Verfahrensmangel bei nicht begründeter Nichtabhilfeentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Nichtabhilfebeschlüsse sind zu begründen sind, wenn die Beschwerde begründet wird. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt.

Eine fehlende Begründung verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Zudem wird durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (vgl. hierzu OLG Köln OLGReport Köln 2005, 582; OLG Hamm MDR 2004, 412; MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 572 Rz. 16).

Eine Begründung dahin gehend, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen, so dass nicht abzuhelfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen sei, ist formelhaft und nichts sagend und lässt nicht erkennen, dass sich das Familiengericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Dem Begründungszwang ist damit nicht Genüge getan.

Das Abhilfeverfahren leidet wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, was die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren durch das erstinstanzliche Gericht rechtfertigt.

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 20.07.2009; Aktenzeichen 11 F 116/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlage- und nicht Abhilfebeschlusses des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 20.7.2009 - 11 F 116/09 - an das AG - Familiengericht -...

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