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OLG Koblenz Beschluss vom 16.10.2007 - 13 WF 874/07

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Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 07.09.2007; Aktenzeichen 20 F 274/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Koblenz vom 18. September 2007 an das Amtsgericht -Familiengericht- Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

Die formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 07. September 2007 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten - leidet.

Das Amtsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der angekündigten Beschwerdebegründung verletzt. Zudem ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahren, Beschwerden auf einen möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen worden(OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 04, 412; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 572 Rdnr. 16)

Zuzugestehen ist dem Gericht, das dann, wenn eine Beschwerde ohne Begründung vorgelegt wird, das Erstgericht sofort vorlegen darf. Hat jedoch der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt, so ist diese abzuwarten, da andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird (vgl. statt aller Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 572, Rn. 8).

Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde, die am 18. September 2007 - mithin erheblich vor Ablauf der Beschwerdefrist - bei Gericht eingegangen ist, angekündigt, eine weitergehende Begründung kurzfristig und nach Rücksprache mit der gesetzlic...

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