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OLG Koblenz Beschluss vom 11.11.2013 - 3 U 790/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Grundurteils; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei unterlassener Kenntlichmachung einer Stufe im Eingangsbereich eines Reinigungsunternehmens; Schmerzensgeld für Radiusfraktur

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 311, 823 Abs. 1-2; StGB § 229; ZPO §§ 301, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 4 O 128/11)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 04. Zivilkammer des LG Trier vom 11.6.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13.12.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Der Beklagte betreibt in S. ein Reinigungsunternehmen. Die Tür zum Eingangsbereich weist einen mindestens ca. 20 cm hohen Absatz dergestalt auf, dass das Niveau des Fußbodens im Geschäft höher als der untere Abschluss der Türkante liegt und die nach außen hin sich öffnende Tür unmittelbar an diesem Absatz schließt. Die Klägerin war...

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