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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 30.03.1983 - 3 RE-Miet 1/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe

 

Tenor

Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat mit seiner Ehefrau seit 1978 eine Wohnung im Hause des Beklagten gemietet. Der schriftliche Formularmietvertrag enthält in § 24.2 folgende Bestimmung:

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung …

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1982 eine im Hof des Anwesens gelegene Garage vermietet. Der Beklagte hat dies bestritten und fürsorglich den Vertrag über die Garage zum 30.6.1982 gekündigt.

Das Amtsgericht hat der vom Kläger erhobenen Herausgabeklage stattgegeben. Das mit der Berufung des Beklagten befaßte LG Heidelberg sieht eine Einigung über die Garagenvermietung als bewiesen an. Durch Beschluß vom 30.12.1982 hat die Kammer dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, wenn der Mieter einer Wohnung erst nach Jahren eine Garage auf dem Hausgrundstück von seinem Vermieter hinzumietet und diese nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird, so daß eine Teilkündigung bezüglich der Garage unzulässig ist?

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist zulässig.

1. Die Frage, ob durch die Anmietung eines weiteren Gegenstands, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits ein Mietverhältnis besteht, ein neuer Vertrag oder lediglich eine Modifizierung des alten Ver...

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