Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 30.03.1983 - 3 RE-Miet 1/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe

 

Tenor

Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später auch eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat mit seiner Ehefrau seit 1978 eine Wohnung im Hause des Beklagten gemietet. Der schriftliche Formularmietvertrag enthält in § 24.2 folgende Bestimmung:

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung …

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm im Januar 1982 eine im Hof des Anwesens gelegene Garage vermietet. Der Beklagte hat dies bestritten und fürsorglich den Vertrag über die Garage zum 30.6.1982 gekündigt.

Das Amtsgericht hat der vom Kläger erhobenen Herausgabeklage stattgegeben. Das mit der Berufung des Beklagten befaßte LG Heidelberg sieht eine Einigung über die Garagenvermietung als bewiesen an. Durch Beschluß vom 30.12.1982 hat die Kammer dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, wenn der Mieter einer Wohnung erst nach Jahren eine Garage auf dem Hausgrundstück von seinem Vermieter hinzumietet und diese nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird, so daß eine Teilkündigung bezüglich der Garage unzulässig ist?

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist zulässig.

1. Die Frage, ob durch die Anmietung eines weiteren Gegenstands, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits ein Mietverhältnis besteht, ein neuer Vertrag oder lediglich eine Modifizierung des alten Vertrages zustande kommt, ist zwar in erster Linie eine Tatfrage, weil sie grundsätzlich von dem geäußerten Parteiwillen abhängt, es den Parteien also freisteht, welche der beiden in Frage kommende Regelungen sie wählen. Hier geht es aber darum, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht einen solchen eindeutigen Parteiwillen nicht feststellen kann. Es kommt somit darauf an, nach welchen Kriterien die bloße Vertragsänderung von dem Neuabschluß eines Vertrages abzugrenzen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Beantwortung durch Rechtsentscheid zugänglich ist.

2. Die Vorlagefrage ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum, obwohl im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur die Herausgabe einer Garage begehrt wird. Sie betrifft eine mit dem Abschluß des Wohnraummietvertrages zusammenhängende Rechtsfolge; denn es geht ihr darum, unter welchen Voraussetzungen eine später angemietete Garage in die für die Wohnungsmiete geltenden Kündigungsschutzbestimmungen einbezogen wird. Eine sachgerechte Antwort kann zudem nur gefunden werden, indem die sich aus der Tatsache der Wohnungsvermietung ergebende Interessenlage der Parteien mitberücksichtigt wird. Damit gehört die Vorlagefrage in den Rechtskreis des Wohnraummietvertrages.

3. Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat, wie die bisher veröffentlichten Entscheidungen zeigen, die Rechtsprechung mehrfach beschäftigt, ist bisher jedoch nicht genügend geklärt und, soweit ersichtlich, noch nicht durch Rechtsentscheid beschieden worden.

4. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, daß nach seiner den Senat grundsätzlich bindenden Auffassung die Garage wirksam an den Kläger vermietet worden ist und die Gültigkeit der Kündigung von der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage abhängt.

III.

In der Sache ist die Vorlagefrage, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu beantworten.

1. Ist in einem einheitlichen Vertrag eine Wohnung mit Garage vermietet worden, so kann die Garage grundsätzlich nicht gesondert gekündigt werden, weil es sich insoweit um eine unzulässige Teilkündigung handeln würde (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumkündigungsschutzgesetze, 4. Aufl., B 47; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., I 24; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 564 Rn. 26 f.; LG Mannheim WuM 1980, 134; AG Kassel WuM 1979, 257; AG Solingen WuM 1976, 161; AG Waiblingen ZMR 1977, 237). Der für die Wohnung geltende Kündigungsschutz erstreckt sich in diesen Fällen auf die Garage, weil sie nach der Verkehrsanschauung eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit mit den Wohnräumen bildet. Die Garage ist in ihrer Funktion Nebenräumen wie Keller und Speicher vergleichbar, in denen der Mieter ebenfalls ihm gehörende Gegenstände unterbringt, für die in der Wohnung selbst kein Platz ist. Ein großer Teil der Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland besitzt mindestens ein Automobil. Daher haben viele Mieter ein erhebliches Interesse daran, ihr Kraftfahrzeug auf dem Grundstück des Vermieters abstellen zu können. Jeder Bauherr muß schon aufgrund der Bestimmungen des öffentlichen Baurechts in der Regel für das neue Gebäude Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl erstellen. So wird im Land Baden-Wür...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Finanzrichter zur Grundsteuer: So geht das nicht
Der Vermieterbrief 1/2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Vermieterbrief mit den Vermieterthemen im Januar 2024 unter anderem mit dem Thema: Das sagen Finanzrichter zur neuen Grundsteuer


Hydraulischer Abgleich
Der VermieterBrief 6/2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Vermieterbrief mit den Vermieterthemen im Juni 2024 unter anderem mit dem Thema: Hydraulicher Abgleich: Darum geht's


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


LG Köln 10 S 419/91
LG Köln 10 S 419/91

  Verfahrensgang AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 18.10.1991; Aktenzeichen 23 C 350/91)   Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 23 C 350/91 – abgeändert und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren