Leitsatz (amtlich)
1. Ein bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gemäß § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG) und nicht Gegenstand von Sondereigentum werden kann (§ 93 BGB), (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 W 332/97 -, juris).
2. Im Unterschied zu einer "Vorratsteilung" nach § 8 WEG und dadurch entstehendem substanzlosem Sondereigentum ist der Eigentümer eines Grundstücks bei (noch) bestehendem Erbbaurecht nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Die beiden Fälle sind daher nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.
Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen VSW014 GRG 746/2022) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Villingen-Schwenningen vom 26.07.2022, Az. VSW014 GRG 746/2022, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 84.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Eintragung einer Teilungserklärung nach § 8 WEG hinsichtlich eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks, das derzeit mit einem in Ausübung eines Erbbaurechts errichteten Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebaut ist.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15.11.2021 (UR ... des Notars K), auf den verwiesen wird, erwarb der Antragsteller von der P das im Grundbuch des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen, Gemeinde ..., Blatt ..., eingetragene Grundstück Flst. Nr. ..., ..., Gebäude- und Freifläche mit 9,87 ar, das mit einem Erbbaurecht belastet ist. Das Grundstück ist mit einem in Ausübung de...