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OLG Hamm Urteil vom 27.04.2018 - 11 U 8/15

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Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 015 O 91/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

((Abbildung))

 

Gründe

A. Der am ........1966 geborene Kläger nimmt den beklagten Versicherer nach einem Verkehrsunfall vom ........1983 auf Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers ist unstreitig. Der Kläger behauptet, ihm sei von 1992 bis zum 31.12.2014 unfallbedingt ein Verdienstausfall von 1.124.113,00 EUR entstanden. Diesen macht er - nach Klageerweiterung im Berufungsverfahren - mit der vorliegenden Klage ebenso geltend wie vorgerichtliche Gutachterkosten von 5.669,60 EUR. Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte ihm jeglichen weiteren Verdienstausfall zu ersetzen hat, der ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist und noch entstehen wird. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Verkehrsunfall für den behaupteten Verdienstausfall ursächlich geworden sei. Es fehle bereits an einer sc...

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