Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 26.05.1993; Aktenzeichen 8 O 376/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Mai 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.367,40 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 9. August 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 72 % die Klägerin und zu 28 % der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 2.800,00 DM und den Beklagten um 2.746,40 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Geschäftsbank, nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung von Mietzinsen in Anspruch.
Der Beklagte hatte von dem Zeugen … mit schriftlichem Vertrag vom 11.02.1991 (Bl. 10 ff GA) Räume im Haus … in … zum Betrieb einer Schleiferei gemietet. Der Mietzins betrug monatlich 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; ferner war eine Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 200,00 DM zu entrichten. Nach § 4 c des Mietvertrages war die Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 26 des Mietvertrages lautete:
Der Mieter übernimmt die angemieteten Räume wie sie liegen und stehen, eventuelle Mängel gehen zu Lasten des Mieters und berechtigen auch nicht einer Mietminderung … Eventuell Auflagen durch Behörden gehen voll zu Lasten des Mieters. Der Mieter übernimmt die Errichtung einer Sanitär-Waschanlage, sowie diverse Umbauten. Der Vermieter wird auf seine Kosten eine Kaltwasser-Leitung bis zum Sanitärraum legen …
Am 28.08.1991 erwirkte die Klägerin aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntniss...