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OLG Hamm Urteil vom 08.09.2015 - I-9 U 131/14

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen.

Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 11.09.2014; Aktenzeichen I-2 O 83/13)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 11.9.2014 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg (2 O 83/13) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 109 R ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die polizeilichen Skizzen und Fotos (Bl. 7 und 9 ff. BeiA) sowie die Lichtbilder und Skizzen aus dem vom Sachverständigen N im Strafverfahren erstatteten Gutachten (Bl. 66 ff. und 87 ff. BeiA) verwiesen.

Das LG, dem auch die Akten 110 Js 1008/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg vorgelegen haben, hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N (lose bei den Akten). Es hat sodann mit d...

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