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OLG Hamm Urteil vom 01.12.1987 - 7 U 67/87

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 20.02.1987; Aktenzeichen 12 O 146/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.771,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 5. April 1984 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 97 % der Beklagte und 3 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat vom Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 31.12.1975/29.01.1976 (wegen der Einzelheiten des Vertrages siehe Bl. 15 ff d.A.) im Hause … in … Verkaufs- und Lagerräume gemietet. Die Lagerräume befinden sich – jedenfalls zum Teil – im Kellergeschoß. Am 21. August 1983 kam es im Stadtgebiet von … zu heftigen Regenfällen. Die Kanalisation konnte das Regenwasser nicht mehr fassen, so daß ein Rückstau eintrat. Da mehrere Bodeneinläufe im Kellergeschoß des Mietobjektes nicht mit Rückstauventilen versehen waren, stieg das Wasser in den Kellerräumen bis auf eine Höhe von rd. 30 cm an. Dadurch wurden im Keller lagernde Waren der Klägerin beschädigt. Nach Darstellung der Klägerin drang zusätzliches Wasser durch den nicht zum Mietobjekt gehörenden Heizungskeller in die Mieträume ein.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in An spruch genommen. Sie hat gemeint, im Fehlen der Rückstausicherungen liege ein Mangel des Mietobjektes. Das folge schon daraus, daß der Beklagte sich in § 12 des Mietvertrages zur Erstellung des Ladenlokals entsprechend der Baubeschreibung verpflichtet habe und in der Baubeschreibung auf die Anforderungen der zuständigen Behörden Bezug genommen werde. Nach der Entwässerungssatzung der Stadt … (§...

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