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OLG Hamm Beschluss vom 23.10.2003 - 15 W 372/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als „Büro” steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größeren Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 03.07.2002; Aktenzeichen 9 T 912/01)

AG Dortmund (Aktenzeichen 137 II 10/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 4) wird der angefochtene Beschluss des LG vom 3.7.2002 mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben. Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 10.8.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Beschwerdeinstanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 16.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 4) errichtete Ende der 90er Jahre die im Betreff näher bezeichnete Wohnungseigentumsanlage. Diese besteht gem. § 1 der Teilungserklärung vom 27.10.1997 aus 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 30 Wohnungen, 3 Büroeinheiten und 2 Ladenlokalen, einer Tiefgarage mit 20 Einstellplätzen und 21 oberirdischen Kfz-Stellplätzen.

Der Antragsteller erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 10.12.1997 die in § 1 der Teilungserklärung mit den Nrn. 31 und 32 bezeichneten Miteigentumsanteile, v...

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