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OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2003 - 15 W 396/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Mehrheitsbeschluss über die Kostenverteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mehrheitsbeschluss, durch den auf der Grundlage einer Öffnungsklausel der Kostenverteilungsschlüssel abgeändert wird, entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu der betreffenden Kostenposition die sachlich notwendigen Einzelregelungen umfasst und inhaltlich hinreichend klar gefasst ist.

2. Ein Negativbeschluss, durch den die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt wird, unterliegt sowohl hinsichtlich der Feststellung eines wichtigen Grundes als auch einer daran anknüpfenden Ermessensentscheidung, ob von dem Abberufungsrecht Gebrauch gemacht werden soll, der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach dem WEG.

3. Ein nach einem Negativbeschluss innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gestellter Leistungsantrag, der inhaltlich dem abgelehnten Beschlussantrag entspricht, kann dahin ausgelegt werden, dass er auch den nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.8.2001 - V ZB 10/01, MDR 2001, 1283 = BGHReport 2001, 863 = NJW 2001, 3339) erforderlichen Beschlussanfechtungsantrag umfasst.

4. Die Ablehnung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen früheren Verwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt sind und begründet erscheinen.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 18.07.2003; Aktenzeichen 9 T 53/03)

AG Bottrop (Beschluss vom 03.02.2003; Aktenzeichen 5 II 41/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.

In Abänderung des Beschlusses des AG vom 3.2.2003 werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.9.2002 zu Tagesordnungspunkt 6, soweit sie die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Frischwasser, Entwässerung und ...

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