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OLG Hamm Beschluss vom 16.12.2016 - 11 U 170/15

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 167/14)

 

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das LG die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines PKW A bei dem Verkehrsunfall am 21.09.2013 um 11.40 Uhr im Einmündungsbereich der M-Straße in die G-Straße in X kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Vielmehr beruht der Unfall auf einem groben Verkehrsverstoß des Fahrers Z des klägerischen Fahrzeugs, während der Kläger ein haftungsrelevantes Mit...

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