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OLG Hamm Beschluss vom 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91

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Verfahrensgang

AG Lippstadt (Aktenzeichen 3 C 309/90)

LG Paderborn (Aktenzeichen 5 S 195/91)

 

Tenor

Die Vorschrift des § 556 a Abs. 1 S. 3 BGB findet auf eine Kündigung des Vermieters gemäß § 564 b Abs. 4 S. 1 Ziffer 1 BGB Anwendung.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Paderborn hat dem Senat mit Beschluß vom 7. November 1991 die folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

„Findet die Vorschrift des § 556 a Abs. 1 S. 3 BGB Anwendung auf eine Kündigung des Vermieters gemäß § 546 b Abs. 4 S. 1 Zif. 1 BGB?”

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 87-jährige Beklagte bewohnt in dem Hause der Klägerin mit nur zwei Wohnungen seit über 20 Jahren als Mieter die Dachgeschoßwohnung. Die jetzt 72-jährige Klägerin, die mit einer berufstätigen Tochter in der Erdgeschoßwohnung lebt, kündigte im September 1989 das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1990 gemäß § 564 b Abs. 4 BGB mit der Angabe, die Kündigung werde nicht auf § 564 b Abs. 1 BGB gestützt und brauche daher nicht näher begründet zu werden; dem Hinweis auf Möglichkeit, Form und Frist des Kündigungswiderspruchs nach § 556 a BGB fügte sie für den Fall des Widerspruchs die Erklärung hinzu, daß sie sich aus folgenden Gründen zur Kündigung veranlaßt sehe: „Eigenbedarf”. Nach begründetem Widerspruch des Beklagten im März 1990 ließ die Klägerin mitteilen, sie benötige die Dachgeschoßwohnung für die Familie ihrer anderen, nicht berufstätigen Tochter, auf deren Hilfe sie wegen ihrer schweren Erkrankung angewiesen sei.

Das Amtsgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung von amtsärztlichen Gutachten zu den von beiden Parteien behaupteten Krankheiten die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, wegen der Erkrankungen und des hohen Lebensalters des Beklagten bedeute die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine besonde...

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