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OLG Hamm Beschluss vom 13.01.1992 - 15 W 13/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Beruft ein Wohnungseigentümer, dessen Bestellungszeit als Verwalter abgelaufen ist, eine Eigentümerversammlung ein, begründet dieser Einberufungsmangel lediglich die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.

2.

Das Einberufungsrecht eines in einer vorausgegangenen Eigentümerversammlung bestellten Verwalters erlischt nicht rückwirkend dadurch, daß die Verwalterwahl später im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärt wird (wie BayOblG NJW-RR 1991, 531).

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 30.10.1990; Aktenzeichen 7 T 309/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Beschlüsse zu Tagungsordnungspunkt 4) der Eigentümerversammlung vom 04.10.1989 und zu Tagungsordnungspunkt 3) der Eigentümer Versammlung vom 21.12.1989 für ungültig erklärt hat.

Im übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten haben im Rahmen des vorliegenden Beschlußanfechtungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vordem Amtsgericht vom 01.02.1990; übereinstimmend erklärt, sie seien sich darüber einig, daß der zu 2) beteiligte Herr R… M… ab 01.01.1990 für fünf Jahre Verwalter der Wohnungseigentumsanlage sei. Für den davorliegenden Zeitraum ist zwis...

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