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OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2009 - 15 Wx 298/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnungsausschluss gegen Wohngeldanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass gegen einen Wohngeldanspruch die Aufrechnung mit Ansprüchen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) ausgeschlossen ist, sofern es sich nicht um eine Notgeschäftsführung im engeren Sinn des § 21 Abs. 2 WEG handelt.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2; BGB § 683

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen 9 T 13/07)

AG Gelsenkirchen-Buer (Aktenzeichen 2a II 33/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG vom 19.12.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 9.857,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2005 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 70 % der Beteiligten zu 2) und zu 30 % der Beteiligten zu 1) auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2).

Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und zwar in erster Instanz i.H.v. 70 %, im Verfahren zweiter und dritter Instanz in voller Höhe.

Der Gegenstandswert wird für das amtsgerichtliche Verfahren auf 13.986,52 EUR, derjenige für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde auf 10.200,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat mit Antragsschrift vom 11.2.2005 gegen die Beteiligte zu 2) rückständige Wohngeldvorauszahlungen aus dem Jahre 2005 i.H.v. 13.986,52 EUR geltend gemacht. Bei der Beteiligten zu 2) handelt...

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