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OLG Hamburg Urteil vom 05.12.1997 - 14 U 21/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag: Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nach Abnahme bei Mängelvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Abnahme des Werkes trägt der Besteller für das Vorliegen von Werkmängeln auch dann die Beweislast, wenn er sich bei der Abnahme Rechte wegen bestimmter Mängel vorbehalten hat.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 633, 640

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 304 O 124/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 14. Dezember 1995 – Gesch.-Nr. 304 O 124/91 – soweit es die Klage abgewiesen hat und unter Aufhebung seiner Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.531,12 DM nebst 9 % Zinsen vom 16.01.1991–31.12.1991, nebst 13 % Zinsen vom 01.01.1992–09.01.1992, nebst 13,25 % Zinsen vom 10.01.1992–30.06.1992, nebst 13,5 % Zinsen vom 01.07.1992–31.07.1992, nebst 14,25 % Zinsen vom 01.08.1992–06.12.1992, nebst 13,75 % Zinsen vom 07.12.1992–29.04.1993, nebst 13 % Zinsen vom 30.04.1993–20.07.1993, nebst 12,75 % Zinsen vom 21.07.1993–24.09.1993, nebst 12,5 % Zinsen vom 25.09.1993–27.01.1994, nebst 12,25 % Zinsen vom 28.01.1994–19.04.1994, nebst 11,75 % Zinsen vom 20.04.1994–31.08.1995, nebst 11,5 % Zinsen vom 01.09.1995–20.12.1995 und nebst 11,25 % Zinsen ab 21.12.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 181.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung dur...

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