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OLG Hamburg Urteil vom 03.03.2006 - 5 U 1/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Inhaberin der deutschen Wortmarke Evian für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens Revian für Wein gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens Revian's für Wein verlangen (Fortführung von BGH v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, BGHReport 2001, 428 = GRUR 2001, 507; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 139; s. a. BVerfG v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52)

2. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die Kriterien der Warenähnlichkeit durch die Rechtsprechung des EUGH ausreichend geklärt sind. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 2005, 52 (BVerfG v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 542) nicht in seinem Vorlagerecht nach Art. 234 EG beschränkt.

3. Das nationale Gericht, das über die Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen zu entscheiden hat, ist nicht an Entscheidungen der Europäischen Ämter und Gerichte im noch laufenden Eintragungsverfahren einer mit dem Verletzungszeichen identischen Gemeinschaftsmarke gebunden. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EUGH oder für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.

4. Wenn der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung verjährt ist, kann noch ein unverjährter Bereicherungsanspruch auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Dieser kann ebenso wie ein Schadensersatzanspruch im Verletzungsprozess dem Grunde nach festgestellt werden.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 315 O 468/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2007; Aktenzeichen I ZR 47/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Schlussurteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Bekl...

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