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OLG Hamburg Beschluss vom 28.01.2005 - 2 Wx 44/04

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 318 T 116/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 25.2.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG zu tragen. Er hat den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von zwei zu Top 32 und Top 33 in der Wohnungseigentümerversammlung v. 1.7.2002 gefassten Beschlüssen, die der Beteiligte zu 1) als Wohnungseigentümer der Anlage in Hamburg rechtzeitig angefochten hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschlüsse des AG Hamburg-St. Georg v. 2.7.2003 und des LG Hamburg v. 25.2.2004 verwiesen.

Beide Vorinstanzen haben die gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage als Antragsgegner gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Begründung der erwähnten Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit der am 29.3.2004 beim Hanseatischen OLG eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde gegen die dem Antragsteller am 16.3.2004 zugestellte Entscheidung des LG v. 25.2.2004 verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, die beiden Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 1.7.2002 unter Änderung der vom AG und vom LG ergangenen Beschlüsse für ungültig zu erklären und den Antragsgegnern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf die vom Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Antragsgegner verteidigen die Entscheidung des LG und beantragen die...

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