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OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.1985 - 4 U 88/85

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Tenor

Der Vermieter „benötigt” die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen i. S. v. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Bedarfes die Räume herausverlangt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt als Vermieterin vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn aus erster Ehe.

Der Beklagte hat diese Wohnung durch Vertrag vom 1. August 1968 mit dem damaligen Grundeigentümer gemietet. 1975/76 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das Anwesen … … 1979 wurde das Grundstück geteilt und Wohnungseigentum begründet. Das Wohnungseigentum an der Wohnung des Beklagten (Erdgeschoß) übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann 1980 auf den Sohn der Klägerin aus erster Ehe, den Zeugen … Gleichzeitig wurde zugunsten der Klägerin an der dem Sohn übertragenen Wohnung am 17. März 1980 ein Nießbrauch im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Der Sohn der Klägerin bewohnt seit 1979 das Souterrain des Hauses … (Wohnfläche ca. 35 qm). In der Souterrainwohnung des Sohnes haben nur die Küche und ein Zimmer Außenfenster. Ein WC ohne Waschgelegenheit befindet sich außerhalb des eigentlichen Wohnraumes. Da der 26jährige Sohn der Klägerin mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin …, eine Familie gründen wollte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 1983 den Mietvertrag des Beklagten zum 1. April 1984 und führte den Eigenbedarf des Sohnes als Kündigungsgrund an. Die Klägerin selbst wohnt nicht im Anwesen … Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen und beantragt, den Räumungsanspruch der Klägerin abzuweisen.

Das Amtsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. August 1984 die Klage abgewiesen im wesent...

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