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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.08.2007 - 19 U 268/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Ölunfalls beim Betanken eines Heizöltanks

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Lieferanten wegen eines Ölunfalls beim Betanken eines Heizöltanks.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 433, 823; VVG § 67; PflVG § 3

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 145/06)

 

Gründe

Die Klägerin ist Gewässerschadenhaftpflichtversicherer des Eigentümers des Wohnhauses X in O1. Sie macht Ansprüche gem. § 67 Abs. 1 VVG geltend.

Dem Versicherungsnehmer der Klägerin wurde am 22.10.2003 vom Beklagten zu 1) mit einem Tankwagen Heizöl angeliefert, die Beklagte zu 2) ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Tankunternehmens des Beklagten zu 1).

Während des vom Beklagten zu 1) durchgeführten Befüllvorganges, bei dem eine Menge von über 2.000l in die Tankanlage des Versicherungsnehmers der Klägerin, einer Tankbatterie, bestehend aus drei Tankbehältern, eingefüllt werden sollten, kam es über eine Entlüftungsleitung zu einem Austritt von erheblichen Mengen Heizöls in das Grundstück des Versicherungsnehmers sowie in die Kanalisation.

Die Klägerin macht mit der Klage aus übergegangenem Recht Kosten für die Ermittlung des durch die Bodenkontamination entstandenen Schadens und die Schadensbeseitigung geltend.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe vor der Befüllung die Anlage nicht hinreichend überprüft und durch unzureichende Überwachung des Befüllvorganges den Austritt des Heizöls zu verantworten. Er habe insbesondere nicht überprüft, ob die noch in den Tanks vorhandene Ölmenge eine Befüllung in dem vorgegebenen Umfang ermöglichen würde. Die - unterschiedlichen - Ölstände der drei Tankbehälter seien von ihm nicht in dem erforderlichen Umfang überprüft worden, dass hier eine fahrlässige schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Ursachen ...

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