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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.02.2022 - 20 W 261/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Bildung von Teileigentum

 

Normenkette

WEG § 8

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2023; Aktenzeichen V ZB 12/22)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.690.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Bildung von Teileigentum gemäß § 8 WEG in das Grundbuch.

Im beim Amtsgericht Stadt1 geführten Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., sind unter laufender Nummer 4 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ... und Flurstück .../1 verzeichnet. Als alleinige Eigentümerin ist in Abt. I, laufende Nummer 1 die Beschwerdeführerin eingetragen.

Auf diesem errichtet die Beschwerdeführerin eine Tiefgarage nebst Zufahrt, deren Gebäudekörper sich im Wege eines Überbaus auch auf weitere Grundstücke, nämlich Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...), Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück .../2 (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...) sowie Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstücke ... und ... (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...) erstreckt.

Für den Überbau und den Betrieb der Tiefgarage sind seit dem 23.05.2019 entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen:

Betreffend das Grundstück Flur ..., Flurstück ... ist beispielsweise in Abt. II des Blattes ... unter laufender Nummer 3 verzeichnet:

Grunddienstbarkeit (Überbau- Gestattung und Duldung der ober- und unterirdischen Überbauung mit einer Tiefgarage) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und .../1 (Gemarkung Stadt1 Blatt ..., BV-Nr. 4); Gleichrang mit Abt. II Nr. 4; gemäß ...

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