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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.01.2013 - 11 AR 232/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit

Leitsatz (amtlich)

1. Die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit betrifft keine (miet-)vertraglichen Ansprüche, sondern Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis, auf das § 29a ZPO keine Anwendung findet.

2. Ein Verweisungsbeschluss hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht weder mit der von den Parteien vorgetragenen Rechtsauffassung noch mit den von ihnen hierzu zitierten Belegen aus Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzt.

Normenkette

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143; ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4

Verfahrensgang

AG Friedberg (Hessen) ()

Tenor

Zuständig ist das AG Friedberg/H.

Gründe

I. Der Kläger macht mit der vor dem AG Friedberg/H. erhobenen Klage als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche nach den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO geltend.

Der Beklagte, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des AG Friedberg/H. hat, vermietete an den Insolvenzschuldner eine Wohnung in Stadt1. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten - nach Auffassung des Klägers in anfechtbarer Weise erlangte - Mietzahlungen zurück.

Mit Verfügung vom 21.5.2012 hat das AG Friedberg/H. die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich um eine Rechtstreitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis handele und das AG Hannover gem. § 4 InsO i.V.m. § 29a ZPO ausschließlich zuständig sei.

Sowohl der Beklagtenvertreter wie der Kläger haben mit Schriftsätzen vom 12.6.2012 (Bl. 68, 73 d.A.) und vom 13.6.2012 (Bl. 98 f. d.A.) ausgeführt, dass sie diese Ansicht nicht teilen, sondern das AG Friedberg/H. für örtlich zuständig halten.

Mit Beschluss ...

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