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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.10.1997 - 10 U 47/97

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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Januar 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu je 1/7 den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit die Klage hinsichtlich des am 30.09.1995 endenden Anspruchszeitraums unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen worden ist. Insoweit rechtfertigt auch das Berufungsvorbringen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1.

Die Kläger haben die Mietzinserhöhungen aufgrund des Wirksamwerdens der in einer Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag vom 9.4.1976 enthaltenen und am 9.7.1976 von der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen genehmigten Wertsicherungsklausel im Juli 1991 und im Juli 1994 erstmals mit Schreiben vom 21.9.1995 geltend gemacht. ob dieses Schreiben der Unterzeichnung sämtlicher Kläger bedurfte oder ob es ausreichte, daß lediglich zwei von ihnen unterschrieben, kann dahin stehen. Die Zeiträume von mehr als vier Jahren bzw. mehr als einem Jahr, innerhalb derer die Kläger untätig geblieben waren, bis sie sich wegen ihrer Mehrforderung an die Beklagten wandten, reicht aus, um das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment als erfüllt anzusehen. Das Untätigbleiben der Kläger über die vorgenannten Zeiträume hinweg war nämlich grundsätzlich geeignet, bei den Beklagten den Eindruck zu erwecken, sie wollten von der Geltendmachung der erhöhten Miete auf Dauer absehen.

Den Klägern ist allerdings zuzugeben, daß der bloße Zeitablauf selbst dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs des Vermieters auf infolge der automatischen Anpassung erhöhten Mietzins führt, w...

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