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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.10.1994 - 22 U 33/94

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 20.12.1993; Aktenzeichen 20 O 156/93)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Dezember 1993 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (20 O 156/93) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage der Kläger abgewiesen.

I.

Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Unfallgeschehen vom 8. November 1990 ein Schadensersatzanspruch zu.

1.

Ein Anspruch der Kläger ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des zwischen der Klägerin zu 1. und dem Erstbeklagten in der Form eines Subunternehmervertrages geschlossenen Werkvertrages (§ 631 BGB) wegen Verletzung der in § 618 Abs. 1 BGB normierten Fürsorgepflichten. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. von dem Erstbeklagten als Subunternehmer beauftragt worden ist oder – wie der Erstbeklagte erstmals in seiner Berufungserwiderung behauptet (Bl. 191 GA) – Auftraggeber der Klägerin zu 1. der Zweitbeklagte war. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs nicht vor.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einem Werkvertrag den Besteller gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Ausführung tätigen Mitarbeitern die gleichen Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, wie sie bei einem Dienstverhältnis den Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (vgl. BGHZ 5, 62; OLG Stuttgart, NJW 1984, 1904 m.w.N.). Auch umfaßt die Pflicht zur gefahren freien Arbeitsplatzgestaltung im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB nicht nur den Arbeitsraum selbst, sondern sie gilt auc...

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