Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 174/99 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 144/00) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb, der Unterhaltung, der Reparatur und Erneuerung der zur Entwässerung der Souterrain-Wohnung dienenden Abwasser/Fäkalien-Hebeanlage verbunden sind, allein zu tragen.
Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, bei der Kostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 einer Kostenverteilung dahin zuzustimmen, daß die Kosten für die Erneuerung der Hebeanlage gemäß Rechnung der Firma M. vom 19.11.1998 in Höhe von 7.308,27 DM allein dem Anteil des Beteiligten zu 2. zuzuordnen sind.
Der Beteiligte zu 2. trägt die Gerichtskosten der drei Instanzen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 8.654,14 DM.
Gründe
I.
Die Wohnungseigentumsanlage … in Düsseldorf besteht aus zwei Wohneinheiten. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 2, gelegen im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß des Hauses. Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, gelegen im Erdgeschoß und im Kellergeschoß des Hauses.
Im Jahre 1998 war die Erneuerung einer Hebeanlage zur Abwasserbeseitigung im Keller des Hauses erforderlich. Diese Hebeanlage, die sich im gemeinsamen Heizungskeller befindet, tra...