Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel im Grundbuch, wonach über Änderungen der Gemeinschaftsordnung durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, bedarf nicht der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter, z.B. eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 711/03 und 730-741/03) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seiner Beanstandung gem. Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 11.7.2003 Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag neu zu bescheiden.
Wert: 3.000 Euro.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 7.5.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 11) die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in den Grundbüchern beantragt. Gegenstand der begehrten Änderung ist, dass in die Teilungserklärung folgender § 18a eingefügt wird:
§ 18a
Änderung der Gemeinschaftsordnung
Die Eigentümerversammlung kann durch Beschluss mit ≤ Mehrheit der Stimmen aller Sondereigentümer Änderungen der Gemeinschaftsordnung (Teil II der Teilungserklärung) beschließen.
Sonderrechte oder Vorzugsrechte eines Eigentümers dürfen durch einen solchen Beschluss nur mit dessen Zustimmung entzogen oder beeinträchtigt werden.
Die Sondereigentümer, auch diejenigen, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder dem Beschluss widersprochen haben, sind verpflichtet, Änderungsvereinbarungen, die beschlussmäßig getroffen worden sind, zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Die Kosten hierfür trägt die Eigentümergemeinschaft.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das AG beanstandet, dass die Zustimmung der eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger, ggf. unter Vorlage der Grundpfandrechtsbriefe, beigebracht werden müsse.
Die hiergegen gerichtete ...