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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.06.2010 - I-3 Wx 54/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Werden Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits mit der Teilungserklärung beurkundet, so bedarf es nicht des Nachweises dieser Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche Urkunden.

In diesem Fall ist die notarielle Urkunde unter Einbeziehung der Schriftstücke mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden.

2. Sollen gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte (hier: an 6 Kellerräumen) zugunsten zweier oder mehrerer Sondereigentümer begründet werden, so bezieht sich das Erfordernis der Bestimmtheit des Umfangs und des Inhalts des einzutragenden Rechts nur auf die vorzunehmende Abgrenzung zum übrigen Gemeinschaftseigentum und zum Sonder- bzw. Teileigentum der übrigen Gemeinschafter, nicht aber auf etwaige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarungen unter den Sondernutzungsberechtigten für die Handhabung des Sondernutzungsrechts.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 19, 29 Abs. 1 S. 1, § 29 S. 2; BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2, § 9 S. 3, § 44 S. 1; WEG §§ 3, 7 Abs. 4, §§ 8, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kleve

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird hinsichtlich der Beanstandungspunkte "Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bauzeichnung" sowie "Zuordnung der Sondernutzungsrechte" aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer der eingangs bezeichneten Grundstücke. Sie beabsichtigen den Grundbesitz in drei Sondereigentumseinheiten, und zwar in zwei Wohnungseigentumseinheiten und eine Teileigentumseinheit (Gewerbeeinheit), aufzuteilen.

Mit notariellem Vertrag vom 24.9.2009 Urk.-R.-Nr. 1855/2009 Notar Dr. W. in Xanten erklärten und bewilligten die Beteiligten, den im Grundbuch von Appeldorn Blatt ... eingetragenen Grundbesitz dem im Gru...

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