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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.08.2003 - 3 Wx 217/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer einen Termin für eine Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen drei Monate nach Zugang des Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer pflichtwidrigen Weigerung gleichkommt.

2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 1-3, § 26; BGB § 126

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 129/02)

AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 45/02 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 50.000 Euro.

 

Gründe

I. Die 64 Wohnungseinheiten der o.a. Wohnungseigentumsanlage werden von 53 (54) Eigentümern gehalten. Die Beteiligte zu 2) ist 1988 zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden.

Ende Februar 2000 führten die Beiräte der Gemeinschaft bei der Beteiligten zu 2) eine Rechnungsprüfung durch, bei der sich der Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten ergab. Beanstandet wurde u.a., dass im Jahre 1999 rund 10.000 DM Sollzinsen für nicht genehmigte Überziehungen des Tre...

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