Leitsatz (amtlich)
Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters.
Normenkette
BGB §§ 535, 823
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 1/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 3.6.2008 avisierte Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Denn die Beklagte war auf dem streitgegenständlichen Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet. Sie war folglich nicht verpflichtet, den Stellplatz von Eis und Schnee freizuhalten.
Zwar muss es dem Benutzer eines Stellplatzes grundsätzlich möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen und es auch wieder zu erreichen. Dem hat die Beklagte indes dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie dem Kläger und den anderen Mietern der Stellplätze als Zuwegung und Abstellfläche eine ordnungsgemäß asphaltierte Fläche zur Verfügung gestellt hat. Dies wird anhand der vorgelegten Lichtbilder deutlich. Hierauf hat auch das LG zutreffend hingewiesen.
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen traf die Beklagte hingegen nicht. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Streupflicht im allgemeinen nach den räumlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles und ist insbesondere nach den örtlichen Verhältniss...