Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.11.2011 - I-24 U 56/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die "ca."-Angabe zur vermieteten Fläche im Mietvertrag stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft des Mietobjekts dar.

2. Bei der Gewerberaummiete liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel vor, wenn die Fläche der gemieteten Räume mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt.

3. Da bei der Vermietung von Gewerberäumen die Nutzfläche maßgeblich ist, kann der Mieter solcher Räume eine Berechnung der Flächen nach den Regeln für Wohnraum nicht erwarten.

4. Bei einer Teilklagerücknahme sind die Kosten nach § 92 ZPO zu verteilen.

 

Normenkette

BGB §§ 535-536; ZPO § 269 Abs. 3, § 92 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 17.01.2011; Aktenzeichen 2 O 273/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.1.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.415,12 EUR (7.601,55 EUR + auf den für erledigt erledigten Räumungsanspruch entfallende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 813,57 EUR).

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat zutreffend entschieden. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2008 die Zahlung der vollen Miete i.H.v. 7.601,55 EUR gem. § 535 Abs. 2 BGB verlangen.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.10.2011. Hierin hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

I.1. Wie das LG zutreffend entschieden hat, kann die Beklagte keine Mietminderung gem. § 536 BGB wegen einer Flächenabweichung geltend machen, weshalb der Beklagten auch ein aufrechenbarer Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht.

a) Die "ca."-Ang...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch / § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

  (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren