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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.04.2008 - I-3 Wx 254/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Weist die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten "Hofraum" einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so gilt dies nicht für das Glasdach.

Hierbei handelt es sich um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anders lautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann.

2. Für das Rechtsschutzziel der Gemeinschaft, die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Unterhaltung des Glasdaches auch für die Zukunft festzustellen, ist das Feststellungsverfahren nach § 256 ZPO eröffnet.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 14.08.2007; Aktenzeichen 25 T 263/07)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 292 II 73/06)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage U., die der Beteiligte zu 1e verwaltet.

Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Altbau, den die frühere Alleineigentümerin des Gebäudes durch Teilungserklärung des Notars Q. vom 16.12.1981 in Wohnungseigentum aufgeteilt hat. Bereits zum Zeitpunkt der Teilung war eine zum Gebäude gehörige Hoffläche, die allseits von Mauerwerk umfasst war, komplett mit einem Glasdach überdacht, so dass diese wie ein Raum gegen äußere Witterungseinflüsse geschützt war. Nach der Teilungserklärung gehört diese Fläche nebst den im Erdgeschoss und Anbau gelegenen Räumen zur Teileigentumseinheit Nr. 1, die wie folgt bezeichnet ist:

1. 419/1. OOOstel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an dem im Erdgescho...

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