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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04

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Leitsatz (amtlich)

Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insb. für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 189/04)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 90/03 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt. Sie haben darüber hinaus die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 4) ist deren Verwalter.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Sondereigentümer zweier Wohnungen. In eine von ihnen zog im Jahr 1984 ihre Tochter ein.

Die Teilungserklärung enthält unter § 3 Abs. 1 folgende Regelung:

"Der Miteigentümer ist berechtigt, die Wohnung nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Urkunde ergeben. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft aller Hausbewohner ist das Sondereigentum so auszuüben, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hina...

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